Entlassung und vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Die Entlassung von Lehramtsanwärter*innen (LAA) aus dem Referendariat ist explizit geregelt. Der § 6(3) der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) gibt die Entlassungsgründe an.
LAA können unter folgenden Umständen entlassen werden: a) wegen eines Verhaltens, das zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder b) wenn ein Einsatz im Bedarfsdeckenden Unterricht bis zum Ende der ersten Hälfte der Ausbildung nicht erfolgen konnte und die Gründe in der Person liegen. Als Verhalten unter a) werden zum Beispiel „Dienstpflichtverletzungen in Schule oder Studienseminar“ gewertet. Die GEW gewährt ihren Mitgliedern in diesen Angelegenheiten rechtlichen Beistand.
Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Die Problematik ist evident: nicht alle LAA, die den Vorbereitungsdienst beginnen, beenden ihn auch erfolgreich mit der Zweiten Staatsprüfung. Wie hoch die Quote von Abbrecher*innen ist, wissen wir nicht. Fakt ist, dass dieses Problem existiert und die Gründe dafür unterschiedlich sind: strukturelle Gründe, Probleme mit den Ausbilder*innen, Überlastung und zu großer Stress, persönliche Probleme oder auch eine berufliche Alternative, vielleicht weil der Lehrberuf doch nicht der Traumberuf ist. Es gibt gute, individuelle Gründe einen Schlusspunkt zu setzen. Doch gibt es auch Problemkonstellationen, die ein offenes Gespräch oder eine intensive Auseinandersetzung lohnen. Gerade dann, wenn der Stress im Vorbereitungsdienst Anlass für einen Abbruch der Ausbildung sein kann, lohnt die Auseinandersetzung im Seminar. Schließlich sind es allzu oft nicht nur einzelne LAA, die diesem Stress in der Ausbildung ausgesetzt sind. Neben diesem gemeinschaftlichen Vorgehen, gibt es auch individuelle Strategien: Wäre nicht auch die Versetzung an ein anderes Seminar oder an eine andere Schule eine Perspektive? Wende dich an den zuständigen Personalrat.
Eine Entlassung aus dem Beamt*innenverhältnis ist jederzeit möglich. Ein entsprechender Antrag (Antragsformular im Seminar/am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung erhältlich) ist auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung zu stellen. Eine spätere Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist jedoch nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe dabei gelten: Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankungen, berufliche Weiterqualifizierung für den Lehrberuf außerhalb des Vorbereitungsdienstes. Ausbildungsfachliche sind keine „wichtigen Gründe“ in diesem Sinne (§ 5(2) OVP).
Die OVP macht in § 6(4) eine wichtige Vorgabe für die Behandlung eines solchen Antrags. „Bei einer Entlassung auf eigenen Antrag entscheidet die Bezirksregierung aufgrund der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 4 im Zeitpunkt der Entlassung und informiert zuvor über die Folgen der Entlassung.“ Bei der Antragstellung wird somit bereits geprüft, ob ein wichtiger Grund vorliegt, sodass Rechtssicherheit über die spätere Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes besteht. Nach der Antragstellung zur Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst werden LAA außerdem über die mit der Entlassung verbundenen Auswirkungen belehrt.
Bitte beachten: Wenn das Prüfungsverfahren mit der entsprechenden Mitteilung des Prüflings im letzten Monat vor Beginn des letzten Halbjahres gemäß § 29(2) OVP bereits begonnen hat, musst du mit der Einreichung deines Antrag auf Entlassung bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Rücktritt von der Prüfung beim Prüfungsamt stellen. Ein nicht vom Prüfungsamt genehmigter Rücktritt gilt sonst als Nichtbestehen der Prüfung. Du solltest unbedingt den Personalrat hinzuziehen.
Infos und Service zu Entlassung und vorzeitige Beendigung
Stand: August 2019