Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld
Ratgeber für Lehramtsanwärter*innen
Lehramtsanwärter*innen (LAA) haben auch während des Vorbereitungsdienstes Anspruch auf Mutterschutz und Elternzeit. Die Wiederaufnahem der Ausbildung ist nach Ablauf dieser Zeiten möglich. Lass dich dazu von der Ausbildungsbehörde beraten.
Schwangerschaft und Mutterschutz
In deinem Interesse und auch zum Schutz deines werdenden Kindes empfiehlt es sich, eine bestehende Schwangerschaft umgehend mitzuteilen. Lege der Ausbildungsschule und dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) eine ärztliche Schwangerschaftsbescheinigung vor. Das ZfsL legt daraufhin die Mutterschutzfrist fest. Mit Bekanntgabe deiner Schwangerschaft wirst du mit sofortiger Wirkung vom Unterricht freigestellt, damit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden kann und durch den Betriebsärztlichen Dienst (BAD) dein Immunstatus in Bezug auf bestimmte Infektionskrankheiten geklärt werden kann. Die Verpflichtung zur Teilnahme an allen Ausbildungsveranstaltungen am Zentrum für schulpraktische Ausbildung bleibt bestehen. Die Bezüge werden weitergezahlt. Die Gefährdungsbeurteilung muss von der Schulleitung und von dir unterschrieben werden. Gegebenenfalls müssen Schutzmaßnahmen bestimmt werden – zum Beispiel Freistellung vom Sportunterricht oder der Pausenaufsicht. Erst nach dem Gutachten des BAD nimmst du deinen Dienst an der Schule wieder auf.
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Entbindung beziehungsweise dem errechneten Entbindungstermin. Für diesen Zeitraum wirst du vom Schuldienst unter Fortzahlung der Bezüge befreit. Wichtig: Bei einer Geburt vor dem errechneten Entbindungstermin verlängert sich die Schutzfrist von acht Wochen um den Zeitraum, der vor dem errechneten Termin nicht in Anspruch genommen werden konnte. Bei Mehrlings- und Frühgeburten gibt es spezielle Regelung. Nicht vergessen: Nach der Geburt musst du der Bezirksregierung und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung eine Geburtsurkunde vorlegen! Spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Termin muss ein Antrag auf Elternzeit bei der Bezirksregierung eingereicht werden.
Der Vorbereitungsdienst kann aus Gründen des Mutterschutzes auf Antrag verlängert werden.
Elternzeit für Lehramtsanwärter*innen
LAA haben einen Anspruch auf Elternzeit für das zu betreuende Kind. Sie kann von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden. Elternzeit kann höchstens bis zum 36. Lebensmonat des Kindes genommen werden. Eine Übertragung von bis zu 24 Monaten Elternzeit auf die Zeit zwischen dem vierten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes ist möglich.
Allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann von jedem Elternteil auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Wichtig: Während der Elternzeit sind LAA besonders geschützt. Beamt*innen auf Widerruf (LAA) dürfen während dieser Zeit nicht gegen ihren Willen entlassen werden. Die Anmeldefrist der Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes beträgt sieben Wochen, eine Übertragung muss 13 Wochen vorher angemeldet werden. Der entsprechende Antrag ist auf dem Dienstweg bei der Bezirksregierung zu stellen.
Die Elternzeit beginnt und endet somit individuell. Für die Dauer der Elternzeit ruht die Ausbildung. Diese Zeit wird nicht auf die Dauer des Referendariats angerechnet (BASS 21-05 Nr. 9). Der Wiedereinstieg muss so gewährleistet werden, dass sich die Ausbildungsbedingungen einer kontinuierlichen Ausbildung soweit wie möglich annähern. Wenn die Wiederaufnahme der Ausbildung zum Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit ungünstig ist, kann diese auf Antrag verschoben werden, längstens jedoch um neun Monate. Dafür muss spätestens einen Monat vor Beendigung der Elternzeit ein Antrag auf Verschiebung gestellt werden (BASS 21-05 Nr. 9). In dem Fall wirst du ohne Anwärter*innenbezüge beurlaubt . Wird die Elternzeit nach der Meldung zur Staatsprüfung angetreten, ruht das Prüfungsverfahren für den Zeitraum. Während der Elternzeit dürfen keine Prüfungsleistungen für die Staatsprüfung erbracht werden. Vor dem Antritt der Elternzeit soll durch die zuständige Ausbildungsbehörde über die Möglichkeiten der späteren Fortsetzung der Ausbildung beraten werden (BASS 21-05 Nr. 9).
Unabhängig von der Elternzeit kann auch Elterngeld beantragt werden. Da Elterngeld rückwirkend nur für drei Monate gezahlt werden kann, solltest du den Antrag unmittelbar nach der Geburt des Kindes stellen. Für die Berechnung des Elterngeldes ist der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten zwölf Monate vor der Geburt maßgeblich. Das Elterngeld beträgt 65 bis 67 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens aber 1.800 Euro. Basiselterngeld kannst du für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes erhalten, Mutterschaftsleistungen für die Mutter werden immer angerechnet. Wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht, erhöht sich die Bezugsdauer um zwei Partnermonate. Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld kannst du dich auch für zwei Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden, sodass sich der Bezugszeitraum verdoppelt. Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate. Abhängig davon wie früh das Kind zur Welt kommt, sind das bis zu vier Elterngeldmonate mehr.
Elterngeld für das erste Lebensjahr des Kindes
Unabhängig von der Elternzeit kann das Elterngeld beantragt werden. Da Elterngeld rückwirkend nur für drei Monate gezahlt werden kann, solltest du den Antrag unmittelbar nach der Geburt des Kindes stellen. Für die Berechnung des Elterngeldes ist der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten zwölf Monate vor der Geburt maßgeblich. Elterngeld beträgt 65 bis 67 Prozent des Nettoeinkommens, begrenzt auf 1.800 Euro. Basiselterngeld kannst du für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes erhalten, Mutterschaftsleistungen für die Mutter werden immer angerechnet. Wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht, erhöht sich die Bezugsdauer um zwei Partnermonate. Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld kannst du dich auch für zwei Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden, sodass sich der Bezugszeitraum verdoppelt.
Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate. Abhängig davon wie früh das Kind zur Welt kommt, sind das bis zu vier Elterngeldmonate mehr.
Ratgeber für Berufseinsteiger*innen
Jedem Elternteil stehen drei Jahre Elternzeit zur Verfügung. Du musst sie sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragen und angeben, wann du innerhalb der ersten zwei Jahre die Elternzeit nehmen wirst. Allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann von jedem Elternteil auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Planst du mehr Abschnitte, muss das genehmigt werden. Du kannst bis zu 24 Monate auf das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes legen. Die Übertragung muss 13 Wochen vorher angemeldet werden. In der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 32 Stunden wöchentlich möglich – das sind für Lehrkräfte 17 bis 22 Unterrichtsstunden je nach Schulform. Ausfallzeiten wegen Elternzeit von mehr als drei Monaten führen zu einer entsprechenden Verlängerung der beamtenrechtlichen Probezeit.
Ferienregelung für Lehrkräfte
Nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung dürfen verbeamtete Lehrer*innen die Elternzeit während der Schulferien nicht unterbrechen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen die Schulferien nicht ausgespart werden. Ausnahmen sind möglich, wenn beispielsweise der Elterngeldbezug oder der Höchstanspruch von Elternzeit in dieser Sperrfrist endet. Für Tarifbeschäftigte gilt diese Sonderregelung nicht.
Anspruch auf Elterngeld
Da Elterngeld rückwirkend nur für drei Monate gezahlt werden kann, solltest du den Antrag unmittelbar nach Geburt des Kindes stellen. Für die Berechnung des Elterngeldes ist der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten zwölf Monate vor der Geburt maßgeblich. Elterngeld beträgt 65 bis 67 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens aber 1.800 Euro. Basiselterngeld kannst du für bis zu 12 Lebensmonate des Kindes erhalten, Mutterschaftsleistungen für die Mutter werden immer angerechnet. Wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht, erhöht sich die Bezugsdauer um zwei Partnermonate. Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld kannst du dich auch für zwei Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden, sodass sich der Bezugszeitraum verdoppelt.
Auch wenn du im Bemessungszeitraum kein Erwerbseinkommen hattest, kannst du Elterngeld beantragen. Das Mindestelterngeld beträgt 300 Euro. Mehrlingsgeburten und Geschwisterbonus können das Elterngeld erhöhen. Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung während des Bezugszeitraums wird angerechnet.
Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate. Abhängig davon wie früh das Kind zur Welt kommt, sind das bis zu vier Elterngeldmonate mehr.
ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Als Partnerschaftsbonus kannst du und der andere Elternteil jeweils bis zu vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus bekommen, wenn ihr beide parallel zwei bis vier Monate in Teilzeit im Umfang von 24 bis 32 Stunden arbeitet. Auch Alleinerziehende können diesen Partnerschaftsbonus erhalten.
Infos und Service zu Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld
Stand: August 2019