Elternzeit und Elterngeld
Während der Elternzeit für Mütter oder Väter ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, es bleibt aber bestehen. Die Rechtsgrundlage für Angestellte und Beamt*innen ist das Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz (BEEG). Für Beamt*innen gilt zusätzlich die Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV).
Elternzeit
Anspruch auf Elternzeit besteht in jedem Arbeitsverhältnis, also auch bei befristeten Verträgen. Elternzeit – auch Teilzeit in der Elternzeit – kann gemeinsam von beiden Eltern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Ein Anteil von 24 Monaten kann auch zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes liegen. Elternzeit kann von beiden Eltern unabhängig voneinander für drei Zeitabschnitte gewählt werden. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte ist mit Zustimmung der Schulbehörde möglich.
Die Elternzeit muss bis zum vollendeten 3. Lebensjahr sieben Wochen vorher angekündigt werden; gleichzeitig soll mitgeteilt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Eltern haben auch die Möglichkeit, sich bei der Antragstellung nur für den Zeitabschnitt festzulegen, der für sie zu diesem Zeitpunkt planbar ist. Viele Eltern wählen lieber die Möglichkeit, anschließend einen Verlängerungsantrag zu stellen, weil sie Entscheidungen über einen Wiedereinstieg in den Beruf erst später – zum Beispiel nach einem Jahr – fällen wollen oder können. Die Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr muss 13 Wochen vorher angekündigt werden.
Sowohl Verlängerungen als auch Verkürzungen einer Elternzeit sind also möglich, bedürfen aber der Zustimmung der Schulbehörde. Nach bestehender Rechtslage sind kaum Gründe vorstellbar, eine Verlängerung der Elternzeit abzulehnen. Eine vorzeitige Rückkehr aus der Elternzeit kann schon einmal auf Probleme stoßen, da in der Regel Vertretungsverträge mit anderen Personen geschlossen wurden, beziehungsweise Stellenanteile an der Wunschschule nicht zur Verfügung stehen.
Mütter können Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach der Geburt nehmen. Die Schutzfrist nach der Geburt wird auf die dreijährige Gesamtdauer angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann mit der Geburt des Kindes bereits während der Schutzfrist für die Mutter beginnen. Elternzeit wird nicht auf die Höchstdauer der familienpolitischen Beurlaubung (15 Jahre – § 64 Abs. 3 LBG) angerechnet.
Rückkehr aus der Elternzeit
In der Freistellungs- und Urlaubsverordnung für Beamt*innen ist festgelegt, dass die Elternzeit für Lehrkräfte nur mit sachgerechter Begründung unmittelbar vor den Schulferien enden beziehungsweise nach den Ferien beginnen darf. Der Abstand soll der Länge der Ferien entsprechen.
Das läuft in der Regel darauf hinaus, dass beamtete Lehrkräfte zum Beispiel nur sechs Wochen vor den Sommerferien die Elternzeit beenden oder erst sechs Wochen nach den Sommerferien beginnen können – bei anderen Schulferien sind es in der Regel zwei Wochen. Sollte das Ende des Elterngeldbezuges oder das endgültige Ende der dreijährigen Elternzeit in diese Zeiträume rund um Ferien fallen, findet die Sperrfrist keine Anwendung. Ein nahtloser Wiedereinstieg auch in Ferienzeiten ist in diesem Fall gewährleistet.
Nun hat die GEW erreicht, dass die Rückkehr zumindest bis zu einer Woche vor dem Ende der Sommerferien möglich ist. Dies kann mit Bezug auf konkrete schulische Termine, zum Beispiel der Lehrerkonferenz, so beantragt werden. Darüber hinaus können die Schulbehörden Abweichungen in besonders gelagerten Fällen zulassen, in denen erkennbar kein Rechtsmissbrauch vorliegt.
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und pädagogische Kräfte im Landesdienst gibt es keine Beschränkung bei der Wahl der Zeiträume für die Elternzeit. Sie können das Ende der Elternzeit auch auf den letzten Schultag vor den Sommerferien legen, um das Schuljahr angemessen vorzubereiten. Informiere bei Schwierigkeiten bitte sofort den Personalrat oder die GEW.
Teilzeit in der Elternzeit
In der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 32 Stunden wöchentlich möglich, also auch unterhalb der Hälfte der Pflichtstunden (Umrechnung in Unterrichtspflichtstunden: Pflichtstunden ÷ 41 x 32). In der Regel ist Teilzeit in der Elternzeit vor allem für Beamt*innen günstiger als eine „normale“ Teilzeit, denn beispielsweise wird ein Zuschuss zur Krankenversicherung von 31 Euro und die Möglichkeit zur Teilzeit mit nur wenigen Stunden gewährt. Während der Elternzeit – ebenso wie bei Teilzeit – erfolgt keine Versetzung. Sollte ein Versetzungswunsch bestehen, muss das bedacht werden.
Beihilfe und Krankenversicherung
Beamtete Lehrkräfte sind in der Elternzeit beihilfeberechtigt, müssen aber ihre private Krankenversicherung bezahlen. Ist der Ehepartner beihilfeberechtigt, wird man „berücksichtigungsfähiger Ehegatte“ und erhält einen Beihilfesatz von 70 Prozent. Beamt*innen in Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit können grundsätzlich nicht in die Familienversicherung des gesetzlich versicherten Ehepartners wechseln. Sie erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von 31 Euro für die private Krankenversicherung, den sie beim LBV beantragen müssen.
Gesetzlich versicherte Lehrkräfte und andere im Landesdienst stehende pädagogische Mitarbeiter*innen sind während der Elternzeit ohne Teilzeitarbeit beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert.
Basiselterngeld
Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Das Elterngeld ersetzt 65 bis 67 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens des erziehenden Elternteiles. Es beträgt höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Zuständig ist die Kommune.
Wenn das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, bekommen die Eltern länger Elterngeld. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, je nachdem wie viele Wochen vor dem errechneten Geburtstermin das Kind geboren wurde.
Elterngeld Plus
Mit dem Elterngeld Plus kann das Elterngeld in maximal halber Höhe, aber doppelt so lange erhalten werden. Das Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder eine Kombination aus beidem sind flexibel nutzbar. Diese Möglichkeit ist für Kolleg*innen interessant, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit tätig sein möchten.
Partnerschaftsbonus
Für Eltern, die sich zeitweise die Erziehungs- und Erwerbsarbeit teilen, gibt es bis zu vier Monate je Elternteil einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus. Voraussetzung ist, dass die Eltern gleichzeitig in zwei bis vier aufeinander-folgenden Lebensmonaten des Kindes im Umfang von 24 bis 32 Wochenstunden (Umrechnung in Unterrichtspflichtstunden: Pflichtstundenverpflichtung ÷ 41 x 32) in Teilzeit tätig sind. Der Partnerschaftsbonus kann für mindestens zwei und höchstens vier Monate beantragt werden. Die Regelung gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.
Unterbrechung der Elternzeit wegen einer Mutterschutzfrist
Wird die Mutter während einer laufenden Elternzeit wieder schwanger, kann sie mit Beginn der Mutterschutzfrist die Elternzeit für beendet erklären und erhält in der Schutzfrist Mutterschaftsgeld (Angestellte) bzw. Besoldung (Beamt*innen). Die Höhe der Zahlung bestimmt sich nach dem Beschäftigungsumfang vor Eintritt in die Elternzeit.
Wechsel zwischen familienpolitischer Beurlaubung und Elternzeit
Beschäftigte im Schuldienst, die aus familienpolitischen Gründen (§ 64 LBG bzw. § 28 TV-L) beurlaubt und wieder schwanger sind, können nach Ablauf der Mutterschutzfristen diese Beurlaubung durch Elternzeit unterbrechen. Auf Antrag kann das Ende der Beurlaubung um die Dauer der Elternzeit hinausgeschoben werden.
Rückkehr aus der Elternzeit wohin?
Eine Rückkehr an die bisherige Schule geschieht automatisch für alle, die weniger als ein Jahr beurlaubt waren. Das Stellen eines Rückkehrantrages ist nicht erforderlich. Die Jahresfrist beginnt erst ab dem ersten Tag der Elternzeit, die Mutterschutzzeiten werden nicht mitgerechnet. Wer Elterngeld/ElterngeldPlus in Anspruch nimmt, kann auf Wunsch auch nach Ausschöpfung des gesamten Bezugszeitraums an die bisherige Schule zurückkehren.
Rückkehrer*innen aus einer Beurlaubung von acht Monaten und mehr, die nicht an die bisherige Schule zurückkehren möchten, sind wohnortnah einzusetzen. Dies gilt auch für diejenigen, die sich noch in der Probezeit befinden. Der Rückkehr- und Versetzungsantrag muss unter www.oliver.nrw.de gestellt werden. Für die Berechnung der Achtmonatsfrist zählen die Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt eines Kindes, also die Mutterschutzfristen, mit.
Achtung: Während einer laufenden Elternzeit wird grundsätzlich nicht versetzt. Es ist aber im Einzelfall möglich, sich an den gewünschten Ort abordnen zu lassen, um dort Teilzeit in der Elternzeit zu arbeiten.
Stand: November 2022