Dienstliche Beurteilung
Nach § 93 Landesbeamtengesetz sind beamtete Lehrer*innen und Schulleiter*innen dienstlich zu beurteilen. Konkret geregelt ist dies in den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“ (BASS 21-02 Nr. 2). Diese Vorgaben gelten auch für tarifbeschäftigte Lehrer*innen (s. Randnotiz 6.2 der Richtlinien).
Anlässe für Beurteilungen
Es gibt entscheidende Phasen in der Schullaufbahn, die einen Anlass für dienstliche Beurteilungen geben:
- Probezeit
- Beförderung
- Auslandsschuldienst
- Verwendung im Hochschuldienst
- Einsatz in der Lehrerausbildung
Beurteilungen werden von Schulleiter*innen (Probezeit) und der Schulaufsicht durchgeführt.
Beurteilung in der Probezeit
Die Beurteilungen in und zum Abschluss der Probezeit erstellt der*die Schulleiter*in. Unterrichtsbesuche, die der Vorbereitung einer Beurteilung dienen, sind rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vorher anzumelden (Tag, Fach, Klasse oder Lerngruppe, gewünschte Unterlagen).
Beamt*innen in der Probezeit
Während der Probezeit müssen für Beamt*innen zwei dienstliche Beurteilungen erstellt werden. Die erste wird nach Ablauf eines Drittels der Probezeit ausgestellt, spätestens jedoch zwölf Monate nach der Einstellung. Die abschließende Beurteilung ist rechtzeitig – in der Regel drei Monate – vor Ablauf der Probezeit abzugeben. Bei Probezeiten von nur einem Jahr erfolgt nur eine dienstliche Beurteilung. Kann die Bewährung während der Probezeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ist spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut eine Beurteilung zu erstellen. Für die Beurteilungen während der Probezeit sind folgende Formulierungen vorgeschrieben:
Die erste dienstliche Beurteilung endet mit folgenden Aussagen:
Die Lehrkraft hat sich in der bisherigen Probezeit
- bewährt
- eingeschränkt bewährt
- nicht bewährt
Die abschließende dienstliche Beurteilung endet mit folgenden Aussagen: Die Lehrkraft hat sich in der Probezeit
- in vollem Umfang bewährt (Zusatzfeststellung: Die Lehrkraft hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet.)
- nicht bewährt
- die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden
Wenn bei der ersten oder zweiten dienstlichen Beurteilung keine uneingeschränkte Bewährung festgestellt wird, hat die Schulleitung besondere Unterstützungen anzubieten, damit vorhandene Schwierigkeiten beseitigt werden können (Punkt 13.5 der Richtlinien).
Tarifbeschäftigte in der Probezeit
Für Lehrer*innen im Tarifbeschäftigungsverhältnis gilt eine Probezeit von nur sechs Monaten (§ 2 Abs. 4 TV-L). Ihre Beurteilung muss den Beurteilungsrichtlinien zufolge (Nr. 2.2) vor Ablauf dieser Zeit stattfinden, weil eine Kündigung danach nur noch mit gesetzlicher Begründung erfolgen kann (Kündigungsschutzgesetz). Das abschließende Urteil lautet: bewährt oder nicht bewährt. Eine Verlängerung der Probezeit bei Nichtbewährung ist nicht möglich. Ansonsten gibt es für Tarifbeschäftigte nur Anlassbeurteilungen z. B. für eine Beförderung.
Rechte im Beurteilungsverfahren
- Ein*e Lehrer*in des Vertrauens kann am Verfahren teilnehmen (siehe 8.3, 10.1 und 10.2.2 der Beurteilungsrichtlinien).
- Zwischen Beurteilenden und Lehrer*in findet ein Gespräch statt (siehe 10.1 und 10.2.2 der Beurteilungsrichtlinien).
- Die dienstliche Beurteilung ist der Lehrkraft in einer Abschrift auszuhändigen.
- Es besteht die Möglichkeit, eine Gegenäußerung zur Beurteilung abzugeben (§ 92 Abs. 1 Satz 6 LBG). Diese ist in die Personalakte aufzunehmen.
Zu Detailproblemen der dienstlichen Beurteilung gibt es zwischen Dienststellen und Personalräten unterschiedlich umfassende Verabredungen, etwa zu Art und Umfang der Unterrichtsvorbereitung, zu Ankündigungsfristen oder Verfahren des Gesprächs. Die Personalräte geben dazu Auskunft.
Stand: April 2020