Fristen bis 31.12.2021: Musterschreiben für Beamt*innen

Jetzt Anträge stellen zur amtsangemessenen Alimentation und A 13Z für alle

Die GEW NRW stellt ihren Mitgliedern Musterschreiben für Beamt*innen zur amtsangemessenen Alimentation und A 13Z für alle zur Verfügung. Die Frist bis 31.12.2021 gilt es dringend einzuhalten!
Fristen bis 31.12.2021: Musterschreiben für Beamt*innen

Foto: Anna Shvets/pexels.com

Die GEW NRW stellt ihren Mitgliedern jährlich Musterschreiben für die Geltendmachung von bestimmten Besoldungsansprüchen für Beamt*innen zur Verfügung. Hierbei geht es um die Geltendmachung der Besoldung im Zusammenhang mit der Forderung „A 13Z für alle“ und der „amtsangemessenen Alimentation“.

 

 


+++Update+++

Die aktuellen Musterschreiben für das Jahr 2022 stehen im Online-Mitgliedsbereich oder unter gew-nrw.de/beamtenrecht als Download bereit.


A 13Z für alle: GEW-Mitglieder können Musterschreiben nutzen

Die vier verschiedenen Muster für „A 13Z für alle“ stehen für das Jahr 2021 als Download unter dem Text oder im Online-Archiv zur Verfügung (Webcode: 239267).

Amtsangemessene Alimentation: Musterschreiben für GEW-Mitglieder

Auch der für das Jahr 2021 aktualisierte Musterantrag zur „amtsangemessenen Alimentation“ steht den GEW-Mitgliedern zur Verfügung, nachdem das Finanzministerium mit Schreiben vom 12.11.2021 sich mit dem Ruhen der Widersprüche einverstanden erklärt hat. Webcode im Online-Archiv der GEW NRW: 239274.

Familienzuschläge für Beamt*innen mit mehr als zwei Kindern

Dieses Thema hat sich zwischenzeitlich positiv durch die gesetzliche Erhöhung der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Familienzuschläge erledigt und es erfolgen voraussichtlich rückwirkend ab Beginn 2021 die erhöhten Zuschläge, die mit den Bezügen für den Monat Dezember 2021 ausgezahlt werden. Nur für den Fall, dass die Nachzahlungen nicht mit den Bezügen für den Monat Dezember 2021 erfolgen, sollte auch der Anspruch schriftlich vor Ende des Jahres 2021 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) geltend gemacht werden. Wer bereits in den Vorjahren die erhöhten Zuschläge in dem jeweiligen Jahr geltend gemacht hat, erhält rückwirkend auch für die geltend gemachten Vorjahre (frühestens ab 2011) die erhöhten Zuschläge.

Zeitnahe Geltendmachung nach Landesbesoldungsgesetz NRW wichtig!

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und nach § 3 Absatz 7 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW) muss eine Korrektur der Besoldung nur für diejenigen erfolgen, die ihren Anspruch zeitnah, also während des jeweilig laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist (BVerfG vom 22.03.1990 -2 BvL 1/86-). Deshalb muss dafür Sorge getragen werden, dass die Musterschreiben bis spätestens zum 31.12.2021 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) eingegangen sind. In den Jahren, in denen dies nicht geschieht, wird eine Durchsetzung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aussichtslos sein.

Im Übrigen sollte darauf geachtet werden, dass die Eingangsbestätigung des LBV noch vor Auslaufen des Jahres eingeht, um einen Nachweis über die rechtzeitige Antragstellung führen zu können. Wer sicher gehen will, sollte das Antragsschreiben auch per Telefax an das LBV richten, denn eine E-Mail reicht zum Nachweis nicht.

Mario Sandfort,
Justiziar der GEW NRW