Dienstliche Beurteilung in der Probezeit
Das Gesetz schreibt vor, beamtete Lehrer*innen und Schulleiter*innen dienstlich zu beurteilen. Konkret geregelt ist dies in den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (BASS 21-02 Nr. 2). Diese Vorgaben gelten auch für tarifbeschäftigte Lehrer*innen.
Beurteilungen in der Probezeit
Die Beurteilungen in und zum Abschluss der Probezeit erstellt der*die Schulleiter*in. Unterrichtsbesuche zur Vorbereitung einer Beurteilung müssen mindestens zwei Wochen vorher angemeldet werden. Dabei müssen Tag, Fach, Klasse oder Lerngruppe sowie gewünschte Unterlagen genannt werden. Auf Wunsch kann eine Lehrkraft des Vertrauens teilnehmen und eine Stellungnahme abgeben (8.3 der Beurteilungsrichtlinien).
Beamt*innen in der Probezeit
Während der Probezeit müssen für Beamt*innen zwei dienstliche Beurteilungen erstellt werden. Die erste wird nach Ablauf eines Drittels der Probezeit ausgestellt, spätestens jedoch zwölf Monate nach der Einstellung. Die zweite ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit anzufertigen. Für die Beurteilungen während der Probezeit sind folgende Formulierungen vorgeschrieben:
Erste dienstliche Beurteilung
Die/der Lehrerin/Lehrer hat sich in der bisherigen Probezeit
- bewährt
- eingeschränkt bewährt
- nicht bewährt
Zweite dienstliche Beurteilung
Die Lehrerin/der Lehrer hat sich in der Probezeit
- in vollem Umfang bewährt (Zusatzfeststellung: Die Lehrerin/der Lehrer hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet.)
- nicht bewährt
- die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden
Tarifbeschäftigte in der Probezeit
Für Lehrer*innen im Tarifbeschäftigungsverhältnis gilt eine Probezeit von nur sechs Monaten (§ 2 Abs. 4 TV-L), ihre Beurteilung muss den Beurteilungsrichtlinien zufolge (Nr. 2.2) vor Ablauf dieser Zeit stattfinden. Demnach gibt es nur eine dienstliche Beurteilung für sie.
Rechte im Beurteilungsverfahren
- Ein*e Lehrer*in des Vertrauens kann am Verfahren teilnehmen (siehe 8.3, 10.1 und 10.2.2 der Beurteilungsrichtlinien), bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten auch die Schwerbehindertenvertretung.
- Zwischen Beurteilenden und Lehrer*in findet ein Gespräch statt (siehe 10.1 und 10.2.2 der Beurteilungsrichtlinien).
- Die dienstliche Beurteilung ist in einer Abschrift auszuhändigen.
Zu Detailproblemen der dienstlichen Beurteilung gibt es zwischen Dienststellen und Personalräten unterschiedlich umfassende Verabredungen, etwa zu Art und Umfang der Unterrichtsvorbereitung, zur Anzahl der Unterrichtsstunden, zu Ankündigungsfristen oder Verfahren des Gesprächs. Die örtlichen Personalräte geben dazu Auskunft.
Infos und Service zu Dienstliche Beurteilung
- MSB: Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte sowie für Leiter*innen an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
- MSB: Formblatt für die Beurteilung in der Probezeit durch die Schulleitung
- GEW NRW: Alles zu Beamt*innenrecht
- GEW NRW: Alles zu Tarifrecht & Tarifpolitik
- GEW NRW: Kontakt zu unseren Personalräten
Stand: August 2019