Belohnungen, Geschenke, Vorteilsannahme

Es ist grundsätzlich verboten, Belohnungen und Geschenke mit Bezug zur schulischen Tätigkeit anzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Tarifbeschäftigungs oder Beamtenverhältnis vorliegt. Eine Berliner Lehrerin musste 4.000 Euro zahlen, damit ein Strafverfahren wegen Vorteilsannahme im Amt gegen sie eingestellt werden konnte. Sie hatte von ihrer Abiturklasse zum Abschied ein Geschenk im Wert von 200 Euro bekommen.

Was sind Vorteile?

Geschenke, Belohnungen und sonstige Vorteile oder Vergünstigungen sind weit gefasst. Auch Freikarten für einen Freizeitpark können darunter fallen.
Vorteile können sein:

  • Zahlung von Geld, z.B. für Schulfotoaktionen
  • Überlassung von Gutscheinen (z. B. Telefon- oder Eintrittskarten) oder Gegenständen (z. B.  Fahrzeuge, Baumaschinen) zum privaten Gebrauch
  • besondere Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B.  zinslose oder zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf)
  • Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für private Nebentätigkeiten (z. B. Vorträge, Gutachten), auch wenn diese genehmigt sind
  • Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, Mitnahme auf Reisen
  • Bewirtungen
  • Gewährung von Unterkunft
  • erbrechtliche Begünstigungen (z. B. Zuwendung eines Vermächtnisses oder Einsetzung als Erbe)
  • sonstige Zuwendungen jeder Art

Vorherige Zustimmung

Es bestehen allerdings auch legale Möglichkeiten, um Geschenke annehmen zu können. Eine Zuwendung darfst du ausnahmsweise annehmen, wenn die vorherige Zustimmung von Dienstvorgesetzten oder deinem* deiner Arbeitgeber*in vorliegt oder die Zuwendung als stillschweigend genehmigt anzusehen ist. Kannst du die Zustimmung nicht rechtzeitig einholen, aber von der nachträglichen Erteilung ausgehen, darfst du die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen. Du musst dich aber unverzüglich um nachträgliche Genehmigung kümmern.

Geringwertige Aufmerksamkeiten

Du kannst davon ausgehen, dass eine Aufmerksamkeit von geringem Wert als stillschweigend genehmigt angesehen wird. Dazu gehören Werbeartikel wie  Kugelschreiber, Kalender oder Schreibblocks sowie Geschenke aus dem Kollegium, etwa zum Geburtstag oder Dienstjubiläum, in herkömmlichem Umfang.

Stand: April 2020