Beihilfe und Krankenversicherung

Ratgeber für Lehramtsanwärter*innen

Im Referendariat sind Lehramtsanwärter*innen Beamt*innen auf Widerruf. Beamt*innen sind generell von der Sozialversicherung befreit. Es gibt keinen Zuschuss des Dienstgebers zu den Beiträgen einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Landes erhalten Lehramtsanwärter*innen (LAA) wie alle Beamt*innen im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den entstandenen Krankheitskosten. So werden in der Regel 50 Prozent der Krankheitskosten von der Beihilfestelle erstattet. Wie hoch der Beihilfeanspruch ist, hängt von deiner persönlichen Situation ab:

  • Beihilfeberechtigte ohne oder mit einem Kind : 50 Prozent
  • nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner:  70 Prozent
  • berücksichtigungsfähige Kinder sowie beihilfeberechtigte Waisen: 80 Prozent
  • Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern (bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dieser Bemessungssatz nur für einen von dir zu bestimmenden Berechtigten): 70 Prozent

In Ergänzung der Beihilfe sollte zweckmäßigerweise eine private Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen. Die PKV-Unternehmen bieten für LAA einen Sondertarif an: den beihilfeergänzenden Ausbildungstarif. Hier kann es jedoch zu Schwierigkeiten kommen, wenn das PKV-Unternehmen den Abschluss aus Altersgründen oder bei besonderen Versicherungsrisiken verweigert – dazu gehören Vorerkrankungen, chronische Erkrankungen, aber auch Schwangerschaft. Der Zugang zum Ausbildungstarif ist in den PKV-Unternehmen zum Teil von unterschiedlichen Altersgrenzen abhängig, beispielsweise kann der Zugang auf bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres beschränkt sein. Im Übrigen besteht für die PKV-Unternehmen bei Beamt*innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kein Aufnahmezwang, wie er für Beamt*innen auf Probe in den ersten sechs Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses besteht. In diesem Fall muss die gesetzliche Krankenversicherung aus der Studienzeit oder der bisherige private Krankenversicherungsschutz fortgesetzt werden.

Wie ist der Beihilfeantrag zu stellen?

Der Beihilfeantrag ist grundsätzlich von Beihilfeberechtigten selbst zu stellen und zu unterschreiben. Erstattungsanträge durch sonstige Personen (Partner*innen, Familienangehörige) benötigen eine entsprechende Vollmacht. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren beantragt wird. Für Heilkuren, häusliche Pflege und Zuschussgewährung gibt es spezielle Antragsgebühren. Zur Gewährung der Beihilfe müssen die entsprechenden Aufwendungen einen Betrag von 200 Euro übersteigen. Kommt dieser Betrag innerhalb von zehn Monaten nicht zusammen, wird Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen 15 Euro übersteigen. Beihilfeanträge sind grundsätzlich schriftlich bei der Beihilfestelle zu stellen und direkt der Bezirksregierung zuzuleiten; entsprechende Antragsvordrucke sind in den Sekretariaten der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sowie auf der Homepage der Bezirksregierungen erhältlich. Zusammen mit den Kopien der Rechnungen (keine Originalbelege) wird der Beihilfeantrag an die Zentrale Scanstelle Beihilfe nach Detmold geschickt. Nach dem Erstantrag kann auch die Beihilfe-App Beihilfe NRW genutzt werden. Bei erstmaliger Antragstellung oder Änderung des Versicherungsschutzes ist mit dem Antrag ein Versicherungsnachweis der privaten Krankenversicherung einzureichen.

Private Krankenversicherung

Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Landes erhalten LAA im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den entstandenen Krankheitskosten. Da die Beihilfestellen in der Regel nur 50 Prozent der Krankheitskosten erstatten, stellt sich die Frage, wie der Differenzbetrag  abgesichert werden kann.

Eine private Krankenversicherung muss somit nur die andere Hälfte der Kosten abdecken und ist daher in der Regel recht kostengünstig. Frauen zahlen allerdings deutlich mehr – eine mögliche Schwangerschaft wird in der privaten Krankenversicherung als Kostenrisiko betrachtet! Die Preise der privaten Versicherungen wie auch die Leistungen sind durchaus unterschiedlich, Vergleiche lohnen sich. Wer während des Studiums in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kann diese im Vorbereitungsdienst freiwillig fortsetzen. Allerdings ohne Beitragszuschuss des Arbeitgebers. Dies beeinträchtigt zwar den Beihilfenanspruch, kann aber nach dem Vorbereitungsdienst von Vorteil sein.

Da mit dem Tage der Beendigung des Vorbereitungsdienstes – also mit Aushändigung des Zeugnisses – die Beihilfeberechtigung als LAA entfällt, ist dringend zu empfehlen, sich rechtzeitig mit der privaten Krankenversicherung über die Fortsetzung und Aufstockung des Krankenversicherungsschutzes zu verständigen, wenn kein Übertritt in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist oder die Übernahme in ein Beamt*innenverhältnis auf Probeoder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis erfolgt. Da die Beitrittsmöglichkeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes sehr begrenzt sind, stellt sich bereits vor Beginn des Vorbereitungsdienstes die Frage, ob die studentische gesetzliche Krankenversicherung nach Ablauf des Studiums für die Übergangszeit, für die Dauer des Vorbereitungsdienstes und die Zeit danach als freiwillige Versicherung fortgesetzt werden soll.

Ratgeber für Berufseinsteiger*innen

Als Lehrer*in im Beamt*innenverhältnis bist du von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Wenn krankheitsbedingte Aufwendungen entstehen, erhältst du einen Zuschuss des Dienstherrn: die Beihilfe.

Die Höhe deiner Beihilfe und damit der Bemessungssatz ist personenbezogen:

  • Beilhilfeberechtigte ohne oder mit einem Kind: 50 Prozent
  • nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: 70 Prozent
  • berücksichtigungsfähige Kinder sowie beihilfeberechtigte Waisen: 80 Prozent
  • Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern (bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dieser Bemessungssatz nur für einen von dir zu bestimmenden Berechtigten): 70 Prozent

Zusätzliche Krankenversicherung

Als Beamt*in solltest du eine zusätzliche private Krankenversicherung abschließen. Die privaten Krankenversicherungen sind verpflichtet, Berufsanfänger*innen in den ersten sechs Monaten nach Berufung in das Beamt*innenverhältnis auf Probe aufzunehmen. Leistungsausschlüsse sind nicht zulässig, der maximale Prämienzuschlag beträgt 30 Prozent. Beamt*innen erhalten zu den Beiträgen, die sie für eine Krankenversicherung aufbringen müssen, keinen Beitragszuschuss des Dienstherrn. Dies gilt auch, wenn du dich für eine gesetzliche Krankenversicherung entscheiden solltest. Beamt*innen, die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, sind ohne weiteren Beihilfeanspruch.

Nichtverschreibungspflichtige Leistungen

Medikamente und Therapien werden in der Regel nicht als beihilfefähig anerkannt, wenn sie von den gesetzlichen Krankenversicherungen ebenfalls nicht getragen werden.

Beantragung der Beihilfe

Beihilfe ist rechtzeitig zu beantragen, wenn die Aufwendungen entstehen bzw. die Rechnungen vorliegen. Hierbei gilt eine Frist von zwei Jahren. Hilfreich ist die Beihilfe-App. Mit ihr kannst du mittels Kurzantrag die erforderlichen Belege digital über ein Smartphone oder Tablet einreichen. Für bestimmte Leistungen, zum Beispiel bei psychotherapeutischen Behandlungen, bei bestimmten Hilfsmitteln, bei Sanatoriumsaufenthalten oder bei Heilkuren ist die vorherige Anerkennung durch die Beihilfenfestsetzungsstelle erforderlich.

Gesetzliche Krankenversicherung

Als Tarifbeschäftigte*r bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Du erhältst keine Beihilfen und bist ausschließlich auf die Leistungen der Krankenversicherung verwiesen. Wenn du die Versicherungspflichtgrenze übersteigst, kannst du dich privat versichern oder freiwillig gesetzlich versichert bleiben.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt derzeit 14,6 Prozent, wobei jeweils 7,3 Prozent von dir und vom Arbeitgeber an die Krankenkasse gezahlt werden. Dein Arbeitgeber übermittelt den Beitrag direkt an deine Versicherung. Es kann ein Zusatzbeitrag erhoben werden, den die Versicherten selbst zahlen müssen.

Pflegeversicherung

Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten von den Beschäftigten und den Arbeitgeber*innen jeweils zur Hälfte getragen. Eine Ausnahme bildet hier Sachsen. Der Beitragssatz 2022 von 3,05 Prozent führt damit zu einer Beitragslast von jeweils 1,525 Prozent. Der Kinderlosenzuschlag (plus 0,35 Prozent), welcher von kinderlosen Versicherten ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zu leisten ist, muss immer von den Versicherten allein aufgebracht werden.

Infos und Service zu Beihilfe und Krankenversicherung

Stand: August 2019