Beihilfe und Krankenversicherung

Als Lehrer*in im Beamt*innenverhältnis bist du von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Wenn krankheitsbedingte Aufwendungen entstehen, erhältst du einen Zuschuss des Dienstherrn: die Beihilfe.

Die Höhe deiner Beihilfe, und damit der Bemessungssatz, ist personenbezogen:

  • Beilhilfeberechtigte ohne oder mit einem Kind: 50 %
  • nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: 70 %
  • berücksichtigungsfähige Kinder sowie beihilfeberechtigte Waisen: 80 %
  • Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern (Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, z. B. wenn beide Elternteile verbeamtet und beihilfeberechtigt sind, so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur noch dem*der Beihilfeberechtigten gezahlt, der*die den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags tatsächlich erhält.): 70 %

Zusätzliche Krankenversicherung

Als Beamt*in solltest du eine zusätzliche private Krankenversicherung abschließen. Die privaten Krankenversicherungen sind verpflichtet, Berufsanfänger*innen in den ersten sechs Monaten nach Berufung in das Beamt*innenverhältnis auf Probe aufzunehmen. Leistungsausschlüsse sind nicht zulässig, der maximale Prämienzuschlag beträgt 30 Prozent. Beamt*innen erhalten zu den Beiträgen, die sie für eine Krankenversicherung aufbringen müssen, keinen Beitragszuschuss des Dienstherrn. Dies gilt auch, wenn du dich für eine gesetzliche Krankenversicherung entscheiden solltest. Beamt*innen, die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, sind ohne weiteren Beihilfeanspruch.

Begrenzung der finanziellen Belastung

Außerdem wird dir als Beamt*in ein bestimmter Betrag als Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe abgezogen. Die Pauschale ist gestaffelt und beträgt je nach Gehaltshöhe zwischen 150 und 750 Euro jährlich.

Die Kostendämpfungspauschale, der Eigenanteil bei zahntechnischen Leistungen und die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus dürfen die Belastungsgrenze von 1,5 Prozent deiner Bruttojahresbezüge nicht übersteigen. Maßgeblich sind dabei die Bezüge aus dem Vorjahr. Wird die Belastungsgrenze überschritten, werden keine weiteren Selbstbehalte abgezogen. Je mehr der genannten Aufwendungen du hast, desto geringer ist der finanzielle Eigenanteil. Die Vorschrift ist also positiv für dich als Beihilfeberechtigte*r.

Nichtverschreibungspflichtige Medikamente und Therapien

Medikamente und Therapien werden in der Regel nicht als beihilfefähig anerkannt, wenn sie von den gesetzlichen Krankenversicherungen ebenfalls nicht getragen werden.

Beantragung der Beihilfe

Beihilfe ist rechtzeitig zu beantragen, wenn die Aufwendungen entstehen bzw. die Rechnungen vorliegen. Hierbei gilt eine Frist von 24 Monaten. Neu ist die Beihilfe-App. Mit ihr kannst du mittels Kurzantrag die erforderlichen Belege digital über ein Smartphone oder Tablet einreichen. Für bestimmte Leistungen, zum Beispiel bei psychotherapeutischen Behandlungen, bei bestimmten Hilfsmitteln, bei Sanatoriumsaufenthalten oder bei Heilkuren ist die vorherige Anerkennung durch die Beihilfenfestsetzungsstelle erforderlich.

Gesetzliche Krankenversicherung

Als Tarifbeschäftigte*r bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Du erhältst keine Beihilfen und bist ausschließlich auf die Leistungen der Krankenversicherung verwiesen. Wenn du die Beitragsbemessungsgrenze (2020: 62.550,00 Euro brutto im Kalenderjahr, 5212,50 Euro brutto monatlich) übersteigst, kannst du dich privat versichern oder freiwillig gesetzlich versichert bleiben.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt derzeit 14,6 %, wobei jeweils 7,3 % von dir und von deinem Arbeitgeber an die Krankenkasse gezahlt werden. Dein Arbeitgeber übermittelt den Beitrag direkt an deine Versicherung. Es kann ein Zusatzbeitrag erhoben werden, den die Versicherten selbst zahlen müssen.

Stand: April 2020