Beamt*innen
Lehrer*innen an öffentlichen Schulen des Landes sind in der Regel Beamt*innen. Für die Verbeamtung müssen sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen sind Lehrkräfte Tarifbeschäftigte. Das Beamt*innenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.
Rechte und Pflichten der Beamt*innen werden durch das Landesbeamtengesetz (§§ 42ff LBG) und das Beamtenstatusgesetz (§ 33ff BeamtStG) sowie durch ergänzende Rechtsverordnungen bestimmt.
Die Berufung in das Beamt*innenverhältnis auf Probe erfolgt durch Ernennung. Diese wird mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt wirksam. Eine rückwirkende Ernennung ist nicht möglich. Mit dem Tag der Ernennung gibt es Anspruch auf Dienstbezüge, deren Umfang in den Besoldungsgesetzen geregelt ist.
Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamt*innenverhältnis
Nach jahrelangen politischen und juristischen Auseinandersetzungen wurde die Höchstaltersgrenze in NRW auf das 42. Lebensjahr heraufgesetzt. Zudem gibt es sogenannte Hinausschiebensgründe, sodass ein Überschreiten der Altersgrenze nicht immer das Aus für die Übernahme ins Beamt*innenverhältnis bedeutet.
Die Höchstaltersgrenze erhöht sich um Zeiten
- der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes (Wehrdienst et cetera),
- der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst,
- der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder
- der tatsächlichen Pflege einer*eines pflegebedürftigen Angehörigen unter Nachweis der Pflegebedürftigkeit (§ 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes).
Bei Kindererziehung und Pflege erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von – in der Regel – mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.
Höchstaltersgrenze bei Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen dürfen in das Beamt*innenverhältnis eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Hinausschiebensgründe finden in diesen Fällen keine Anwendung. Nach Informationen des Schulministeriums gilt die Höchstaltersgrenze bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen, es sei denn, bei der Hinausschiebung der regulären Höchstaltersgrenze durch entsprechende Zeiten ergibt sich ein günstigeres Ergebnis.
Ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist unerheblich, wenn der*die Laufbahnbewerber*in am Tag des Antrags auf Einstellung das jeweilige Höchstalter nicht vollendet hat und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt.
Infos und Service für Beamt*innen
Stand: August 2019