Bedarfsdeckender Unterricht (BdU)
Nach § 11(5) der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) solltest du in den zwei Schulhalbjahren in der Mitte der Ausbildung jeweils durchschnittlich neun Stunden bedarfsdeckend, dass heisst selbstständig, unterrichten. In den ersten und letzten drei Monaten deiner Ausbildung wird kein BdU erteilt. Die BdU-Stunden sind Teil der 14 Stunden Ausbildungsunterricht.
Für den Unterricht unter Anleitung bleiben also auf Grund des hohen BdU-Anteils relativ wenige Stunden. Dies wurde von der GEW schon immer kritisiert, wie auch die Bedarfsdeckung, denn in Schule und Ausbildung existieren zu wenig Ressourcen für eine effektive, gesonderte Begleitung des BdU. „Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt im Benehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter im selbstständigen Unterricht ein. Dabei sind Belange der Ausbildung und Wünsche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter angemessen zu berücksichtigen“ (OVP (§ 11(7)). Du hast also Möglichkeiten, auf die Art des BdU-Einsatzes Einfluss zu nehmen. Sollte die Schulleitung dich nicht einsetzen, wende dich sofort an die Seminarleitung und gegebenenfalls an einen Personalrat. Dabei ist § 11(4) der OVP von Bedeutung: „Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter soll im Verlauf der Ausbildung in unterschiedlichen Jahrgangsstufen sowie, soweit vorhanden, in unterschiedlichen Schulstufen und Bildungsgängen der jeweiligen Schulform eingesetzt werden.“ Dass du möglichst in deinen beiden Ausbildungsfächern eingesetzt wirst, ergibt sich aus den Zielen der Ausbildung, ist aber nicht immer selbstverständlich. Der BdU-Einsatz ist außerdem auch in AGs, Team-Teaching oder anderen schulischen Maßnahmen möglich.
Infos und Service zu Bedarfsdeckender Unterricht
Stand: August 2019