Aufsicht, Aufsichtspflicht und Haftung
Die Schule hat für die Gesamtdauer schulischer Veranstaltungen eine gesetzliche Aufsichtspflicht für die Schüler*innen. Diese Verpflichtung trifft alle Lehrpersonen, aber auch pädagogische Fachkräfte oder das Betreuungspersonal, das etwa im Ganztagsbereich zum Einsatz kommt.
In welchem Umfang besteht Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtsverpflichtung ist umfassend und nach bestem Wissen sicherzustellen, rechtliche Vorgaben sind zwingend zu beachten. In der Verwaltungsvorschrift heißt es: „Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen“ (VV zu § 57 Abs. 1 SchulG - BASS 12-08 Nr. 1).
Vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtende ist ebenso eine Aufsicht sicherzustellen wie während der Pausen. Als angemessener Zeitraum vor Beginn und nach Ende des Unterrichts gelten jeweils 15 Minuten – bei Fahrschüler*innen, die auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, sind es 30 Minuten. Für den Weg zur Schule und von der Schule nach Hause hat die Schule keine Aufsichtspflicht. Nur Wege zwischen der Schule und anderen Orten von Schulveranstaltungen (Unterrichtswege) fallen in ihren Aufsichtsbereich. Unterrichtswege können von Schüler*innen der Sekundarstufe I und II ohne Begleitung einer Lehrkraft zurückgelegt werden, wenn keine besonderen Gefahren zu erwarten sind.
Pausenaufsicht
Die Schule hat während der Pausen eine Aufsichtspflicht. Laut Schulgesetz entscheidet die Lehrerkonferenz über die Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen. Eine Entscheidung über den Einsatz einzelner Lehrer*innen trifft die Schulleitung. Geh- oder stehbehinderte Menschen sind nach Möglichkeit von der Pflicht zur Aufsicht zu entbinden (Sozialgesetzbuch IX). Auch schwangere Kolleginnen sind von der Pausenaufsicht freizustellen (Mutterschutzverordnung).
Betreuung in der Schule
Betreuungsmaßnahmen der Schule sind wie der offene Ganztag schulische Veranstaltungen und fallen unter die Aufsichtspflicht. Angebote der freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe in Räumen der Schule sind hingegen Angebote im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und unterliegen nicht der Aufsichtsverpflichtung von Lehrkräften.
Aufsicht während des Schwimmunterrichts
Die wesentlichen Aussagen zur Rechtslage findest du im Erlass Sicherheitsförderung im Schulsport (BASS 18-23 Nr. 2).
Haftung
Nach Artikel 34 des Grundgesetzes haften grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst du als Lehrer*in tätig bist. Liegt weder eine vorsätzliche noch grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht vor, kannst du nicht zur Haftung herangezogen werden.
Sollten Erziehungsberechtigte gegenüber einer Lehrkraft Schadensersatzansprüche geltend machen, wird dringend empfohlen, sofort an die vorgesetzte Dienststelle zu verweisen. Eine Lehrkraft sollte weder schriftlich noch mündlich Schadensanerkennung bekunden.
Stand: April 2020