Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der Lehrer*innen ist häufiges Streitthema in der Politik und in den einzelnen Schulen. Die für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst geltenden Regelungen im Landesbeamtengesetz und im Tarifvertrag setzen nur den Rahmen. Für die Lehrer*innen ist die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden entscheidend.

Die Arbeitszeit gliedert sich in zwei Teile: den gesetzlich vorgeschriebenen Teil, die Unterrichtsverpflichtung, und den disponiblen Teil. Zum zweiten Bereich gehören Beratung, Aufsicht, Konferenzen, Sprechzeiten, Vor- und Nachbereitung in Ferienzeiten, sonstige in der Schule zu erledigende Aufgaben, Fortbildungen, Schulfahrten sowie die Unterrichtsvor- und -nachbereitung. Der Gesetzgeber oder der Dienstherr muss darauf achten, dass die Aufgaben von den Lehrer*innen in der vorgegebenen Arbeitszeit sachgerecht zu erledigen sind. Dies gilt auch, wenn sich die Arbeitszeitanteile im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit verschieben.

Mit der geltenden Arbeitszeitregelung wird der Arbeitgeber der Verpflichtung zu einem adäquaten Verhältnis zwischen vorgegebener Arbeitszeit und zu erledigenden Aufgaben nicht gerecht. Mit der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung bleibt für die sonstigen wichtigen Aufgaben keine ausreichende Zeit.

Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung

Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung wird durch die Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz (BASS 11-11 Nr. 1) geregelt. Außerdem gibt es dazu Verwaltungsvorschriften, die ebenfalls in der BASS (11-11 Nr.1/1.1) nachzulesen sind. Über die Sonderregelung für Lehrer*innen (§ 44 TV-L) sind auch tarifbeschäftigte Lehrkräfte direkt betroffen, da für sie die Arbeitszeitregelung der verbeamteten Kolleg*innen gilt.

Wöchentliche Pflichtstunden der Lehrer* innen

SchulformPflichtstunden
Grundschule28
Hauptschule28
Realschule28
Sekundarschule25,5
Gymnasium25,5
Gesamtschule25,5
Berufskolleg25,5
Förderschule27,5
Schule für Kranke27,5
Weiterbildungskolleg 
Abendrealschule25
Abendgymnasium22
Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)22
Studienkolleg für ausländische Studierende22

Die wöchentlichen 25,5 Pflichtstunden der Lehrer*innen an Gymnasien, Sekundar- und Gesamtschulen sowie Berufskollegsund die 27,5 Pflichtstunden an Förderschulen werden abwechselnd in einem Schuljahr auf eine volle Stundenzahl aufgerundet und im folgenden Schuljahr abgerundet. Die Arbeitszeit der Lehrer*innen an Förderschulen für geistige Entwicklung sowie für körperliche und motorische Entwicklung wird durch einen besonderen Erlass konkretisiert, der die Anrechnung unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche auf die Unterrichtsverpflichtung regelt und in der Praxis zur Erhöhung der wöchentlichen Stundenzahl der Lehrer*innen führt (BASS 12-63 Nr. 1). Für Lehrer*innen im Gemeinsamen Lernen gilt die Arbeitszeit der Schulform, an der sie überwiegend eingesetzt werden.

Schulorganisatorische Erhöhung

Deine wöchentlichen Pflichtstunden können aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden (§ 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Somit kann die Erteilung des Unterrichts im Schuljahresverlauf flexibler gestaltet werden. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Die vorübergehende Über- oder Unterschreitung der Pflichtstundenzahl soll möglichst im Einvernehmen geschehen. Die zusätzlichen oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr. Dies ist keine Grundlage für ein Arbeitszeitkonto. Die vorübergehende Über- oder Unterschreitung der Pflichtstundenzahl sollte nur im äußersten Notfall und im Einvernehmen geschehen. Bitte wende dich an den Personalrat, damit gegebenenfalls andere Lösungen gefunden werden, um Personalengpässe zu überwinden.

Minderung durch Anrechnungsstunden

Der Umfang der individuellen Arbeitszeit kann durch Anrechnungsstunden gemindert werden. Wer ständig besondere schulische Aufgaben übernimmt und besonderen unterrichtlichen Belastungen ausgesetzt ist, kann dafür einen Ausgleich bekommen (§ 2 Abs. 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Nach welchen Grundsätzen die Anrechnungsstunden verteilt werden, entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleitung (§ 68 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW). Schwerbehinderte Lehrkräfte erhalten je nach Behinderungsgrad und Beschäftigungsumfang unabhängig davon individuelle Ermäßigungsstunden, nachdem sie den Nachweis bei der Schulleitung vorgelegt haben.

Infos und Service zu Arbeitszeit

Stand: August 2019