Abordnung/Versetzung

Eine veränderte Lebenssituation, Partnerschaft oder Familienverhältnisse: Es gibt viele persönliche Gründe für eine Versetzung. Der gesetzliche Auftrag lautet zwar, der Dienstherr habe „im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie ... zu sorgen“. Ein Rechtsanspruch auf eine Versetzung lässt sich daraus jedoch leider nicht ableiten. Natürlich gelten die Fürsorgeaspekte auch für Tarifbeschäftigte.

Versetzung aus privaten oder dienstlichen Gründen

Der Dienstherr muss die dienstlichen Aspekte der Unterrichtsversorgung mit deinen privaten Gründen für eine Versetzung abwägen. Im Zweifel haben die dienstlichen Argumente Vorrang. Umgekehrt kann eine Versetzung aus dienstlichen Gründen erfolgen. Auch dabei ist dein Interesse, am bisherigen Arbeitsplatz weiterzuarbeiten, und das Interesse des Arbeitgebers, einen Mangel gleichmäßig zu verteilen, gegeneinander abzuwägen. Bei Versetzungen aus familiären Gründen haben die Schulbehörden eine besondere Fürsorgepflicht. Vor einer Versetzung aus dienstlichen Gründen musst du von der Dienststelle angehört werden. Die Mitbestimmung des Personalrats trägt dazu bei, dass Versetzungen gerecht durchgeführt und schwerwiegende soziale Gründe berücksichtigt werden. Wurde der Personalrat nicht beteiligt oder gab es keine Anhörung, kann die Versetzung rechtsunwirksam sein. Du solltest wissen, dass fünf Jahre nach dem ersten Antrag auf Versetzung deine Freigabe für den neuen Dienstort erfolgen muss, auch wenn du nicht jedes Jahr deinen Versetzungsantrag erneuert hast.

Vorübergehende Abordnung

Eine Abordnung ist, anders als eine Versetzung, nur vorübergehend und bedeutet kein endgültiges Ausscheiden: Deine Planstelle an der bisherigen Schule bleibt erhalten. Vor der Abordnung musst du ebenfalls angehört werden. Der Mitbestimmung unterliegen Abordnungen von Lehrer*innen indes nur, wenn sie über das Ende eines Schulhalbjahres hinaus andauern. Der Personalrat muss aber auf jeden Fall beteiligt werden, sollte nach der Abordnung eine spätere Versetzung geplant sein.

Tipp

Auch wenn der Arbeitgeber bei Abordnungen unter einem halben Jahr den Personalrat nicht beteiligen muss, sind Personalräte zu informieren und können betroffene Beschäftigte sich Hilfe beim Personalrat oder auch Lehrerrat suchen. Diese können sich dann in die Gestaltung der Abordnung unterhalb eines halben Jahres einschalten. Achtung: Wenn du pendelst, muss dir eine Wegkostenentschädigung gezahlt werden (BASS 21-24 Nr.1).

Stand: April 2020