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Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte


Beamtenpolitik und Beamtenrecht - unser Metier

Die sog. Neuordnung des Beamtenrechts, die Föderalismusreform oder die Neuregelung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung. Die GEW informiert und nimmt Stellung. Die zahlreichen Materialien finden sich in der Regel im GEW Online-Archiv (siehe rechte Spalte).


Die wichtigsten Änderungen

Das neue Landesbeamtengesetz NRW

Am 1. April wurde die Novellierung des Landesbeamtengesetzes beschlossen - und es ist leider kein Aprilscherz. Die wichtigsten Änderungen bzw. Verschlechterungen des von CDU und FDP beschlossenen Gesetzes sind:


  1. die neue Pensionsaltergrenze;
  2. Verlängerung der Arbeitszeit auf 41 Stunden (unbefristet);
  3. die allgemeine Probezeit von drei Jahren;
  4. Altersteilzeitverlängerung bis 2012;
  5. Teile der Beihilfeverordnung als Gesetz

Verlängerung der Lebensarbeitszeit

Der Haushalts- und Finanzausschuss ist bei der Anhörung zu diesem Gesetz so gut wie keinem Veränderungsbegehren in den abgegebenen Stellungnahmen nachgekommen. Insbesondere die breit kritisierte Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf 67 Jahre bzw. sogar 67,5 für Lehrkräfte hat der Landtag mit den Stimmen von CDU und FDP bestätigt.


Geburtsjahr Anhebung um ... Monate Pensionsalter Lebensjahr Pensionsalter Monate
1947 1 Monat 65 1
1948 2 Monate 65 2
1949 3 Monate 65 3
1950 4 Monate 65 4
1951 5 Monate 65 5
1952 6 Monate 65 6
1953 7 Monate 65 7
1954 8 Monate 65 8
1955 9 Monate 65 9
1956 10 Monate 65 10
1957 11 Monate 65 11
1958 12 Monate 66 0
1959 14 Monate 66 2
1960 16 Monate 66 4
1961 18 Monate 66 6
1962 20 Monate 66 8
1963 22 Monate 66 10
1964 24 Monate 67 0

Veränderungen zur Beihilfe

Die noch gesondert in das Gesetz hineingenommenen Veränderungen zur Beihilfe wirken erst zum 1. Januar 2010. Sie hängen u.a. damit zusammen, dass bzgl. der Kostendämpfungspauschale das Bundesverfassungsgericht die Frage des  Gesetzesranges diskutiert hat. Hier will anscheinend der Gesetzgeber zukünftig einen sicheren Weg gehen und deshalb der Beihilfeverordnung zum Teil Gesetzesrang einräumen.


Zur neuen Probezeitregelung

Die Probezeit beträgt nun für alle Laufbahngruppen drei Jahre. In dieser Zeit soll geprüft werden, ob sich die Beamtin oder der Beamte dauerhaft für den Dienst eignet. Laut Begründung des neuen Landesbeamtengesetzes verfolgt der Gesetzgeber folgendes Ziel: „Die Bewährung des Beamten in der Probezeit ist dabei unter Anlegung eines strengen Maßstabes wiederholt zu bewerten. Ziel ist die Stärkung des Leistungsprinzips auch während der Probezeit. Der Dienstherr soll frühzeitig gewissenhaft prüfen, ob der Beamte sich dauerhaft bewähren wird und in Zweifelsfällen die Probezeit verlängern oder von einer Lebenszeitverbeamtung absehen.“

Die wichtigsten Neuregelungen zur Probezeit im Überblick:


  • Die Mindestprobezeit beträgt für alle Laufbahngruppen drei Jahre.
  • Es gibt weiterhin Anrechnungszeiten/Dienstzeiten (auch Teilzeittätigkeiten) im öffentlichen Dienst (z.B. Ersatzschulzeiten), die praktisch eine Verkürzung der Probezeit ermöglichen.
  • Einen Anspruch auf Verkürzung der Probezeit wegen besonders guter Leistungen gibt es in der bisherigen Form nicht mehr.
  • Eine Anrechnung von Vordienstzeiten (auch Teilzeittätigkeiten) mit der Folge einer Probezeitverkürzung auf Null gibt es nicht.
  • Es gibt bei Nichtbewährung oder Elternzeit oder Beurlaubung eine Verlängerungsoption der Probezeit.
  • An die Bewährung wird ein strenger Maßstab angelegt.
  • Während der Probezeit darf keine Beförderung erfolgen.
  • Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.
  • Vor Ablauf der Probezeit sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zweimal zu beurteilen (das erste Mal spätestens nach 12 Monaten).
  • Die Beurteilung bezieht sich darauf, ob sich der Beamte/die Beamtin in vollem Umfang bewährt und sich ggf. durch besonderer Leistungen ausgezeichnet hat.
  • Bei Nichtbewährung gibt es eine maximale Verlängerung bis auf 5 Jahre.
  • Bei endgültiger Nichtbewährung folgen Entlassung; bei Eignung und Zustimmung Versetzung in die nächstniedrigere Laufbahn.

Diejenigen Probezeitbeamtinnen, die sich zum Zeitpunkt des Inkraftretens (Verkündung im Gesetzesblatt) des neuen LBG bereits in ihrer individuellen Probezeit befinden, beenden diese auch zum vorgesehenen Zeitpunkt.


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