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GEW begrüßt Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Streichung verfassungswidrig - GEW bestätigt

Die GEW begrüßt den heute bekannt gewordenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur uneingeschränkten steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers. Tausende von Lehrkräften dürfen jetzt mit einer ordentlichen Nachzahlung von mehreren hundert EURO vom Finanzamt rechnen und werden künftig weniger Steuern zahlen.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde unter anderem die Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Lehrkräften und vergleichbaren Berufsgruppen abgeschafft. Dies ist nach dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes verfassungswidrig.

Die GEW sieht sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. „Wir haben von Anfang an deutlich gemacht, dass wir die steuerliche Streichung des häuslichen Arbeitszimmers für Lehrer für verfassungsrechtlich unzulässig halten“, erklärte heute der Sprecher der GEW, Berthold Paschert. „Man kann die Lehrer nicht verpflichten, die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu Hause zu erledigen, weil in der Schule keine Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und gleichzeitig die tatsächlichen Aufwendungen der Lehrkräfte für gute Unterrichtsvorbereitung ignorieren, also doppelt sparen.“ Mit seinem Beschluss folgt das Bundesverfassungsgericht der Rechtsauffassung eines Gutachtens der GEW aus dem Jahr 2006.  

Hintergrund:

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat entschieden, dass die Neuregelung im § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommenssteuergesetzes (EstG) gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Bei dem aktuellen Urteil handelt es sich nicht um ein vom GEW-Rechtsschutz unterstütztes Verfahren, aber um ein gleichlautendes. Deshalb geht die Gewerkschaft davon aus, dass für ihre Mitglieder geführte Verfahren entsprechende Ergebnisse erzielen. Nach Vereinbarung mit dem Finanzministerium NRW sind alle entsprechenden Steuererklärungen in diesem Bereich für vorläufig erklärt worden. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes muss die Bundesregierung nun eine Neuregelung erlassen. Dann kommt es auch rückwirkend zu einer steuerlichen Berücksichtigung, als Nachzahlung.

 


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